Hurra, heute ist der 1. Oktober und die 33. StVO-Novelle tritt in Kraft

Das in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1960 stammende Regelwerk wurde zum 33. Mal novelliert und bringt diesmal für Radfahrende und zu Fuß Gehende mit 1.10.2022 beträchtliche Verbesserungen, sofern sie beachtet wird und die Behörden gewillt sind, diese Verbesserungen auch umzusetzen, bzw. die Einhaltung auch zu kontrollieren. 

Ab 1. Oktober gilt in Österreich:

✅ Rad- & Gehwege sowie Gehsteige müssen frei bleiben
✅ Gesetzlicher Überholabstand
✅ Schulstraßen können leichter & schneller umgesetzt werden
✅ Radfahren neben einem Kind wird generell erlaubt.
✅ Nebeneinanderfahren in Tempo 30 Zonen wird erlaubt
Rechtsabbiegen bei Rot wird erlaubt (mit Grünpfeil)
✅ 1,5 m Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden in der Stadt (bei Tempo 30 weniger).

Auch wenn nicht alle Punkte umgesetzt wurden, wie etwa die Verpflichtung der Öffnung von breiten Einbahnen (mind.400  cm Fahrbahnbreite), so bedeutet dies doch einen großen Schritt in die richtige Richtung, deutlich mehr Komfort und Sicherheit für Radfahrende und Fußgänger:innen.

Was bedeuten die einzelnen Punkte:

Das Überragen oder gar Befahren von Rad & Gehwegen ist verboten.

Geh- & Radwege sowie sonstige Fahrradinfrastruktur werden oft von Kraftfahrzeugen verstellt. Die meist ohnehin spärlichen Flächen müssen nun freigehalten werden. Dies betrifft bereits das Überragen der Markierung. Das Verständnis in der Bevölkerung für den Unmut darüber ist leider gering, daher wenden wir uns insbesondere an die Frau Bürgermeisterin, den zuständigen Verkehrsstadtrat und die Polizei, diese Regelungen auch zu kommunizieren und auf deren Einhaltung zu drängen.

Dies ist ein wichtiger Schritt, da Nichtmotorisierte häufig durch rücksichtslos abgestellte Fahrzeuge in gefährliche Situationen gebracht werden. 

 

Der gesetzliche Überholabstand

wurde erstmals in der StVO verankert. 150 cm in 50er-Zonen und 200 cm bei höheren Geschwindigkeiten. Enttäuschenderweise fehlt hier eine explizite Regelung für Tempo 30. Faustregel aus der Fahrschule: 100+Tachowert, also 130 cm 

Im Jahr 2016 wurde ein bahnbrechendes Urteil gefällt, welches den Seitenabstand zu parkenden Autos behandelt. Dabei wurde trotz Rechtsfahrgebot ein Seitenabstand von 120-180 cm festgelegt, die es den Radfahrenden erlauben außerhalb des Türöffnungsbereiches (dooring)  zu fahren.
Siehe › Artikel auf der Radlobby Österreich Homepage.

 

Bei Rot (nach Anhalten) über die Kreuzung 

Mittlerweile sind die kleinen Pfeile an den Ampeln in vielen Staaten gelebte Praxis und Sicherheitsbedenken wurden zerstreut. Die Änderung der StVO erlaubt auch den Behörden hierzulande diese Regelung einzuführen. Die Rote Ampel wird zur Stopptafel und ermöglicht Radfahrenden ohne sinnlose Wartezeiten das Queren oder rechts abbiegen. Untersuchungen und Studien in diesen Ländern zeigen auch, dass diese Variante sicher ist und andere Verkehrsteilnehmer:innen nicht gefährdet.

 

In Linz erste Ampel gestern noch verhüllt

Nebeneinanderfahren (Fahrräder)

dies ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt 

  • Begleitung von Kindern (bis 12 Jahre) 
  • auf Straßen mit max. erlaubter Geschwindigkeit von 30 Km/h ist auch das Nebeneinanderfahren von allen Radfahrenden erlaubt
Reißverschluss

Bei parallel einmündenden Radwegen gilt das Reißverschlusssystem. Ehemals galt ein “Sondernachrang” für Radfahrende. 

Rechtsabbiegende LKW

Lkw über 3,5 Tonnen haben innerorts beim Rechtsabbiegen max. Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, wenn mit gewissem Fuß- und Radverkehr zu rechnen ist. 

Wünschenswert wäre auch, wenn sich die Gemeinde zu einem verpflichteten Abbiegeassistenten bekenne. 

Der vorgeschriebene Abstand von Verkehrszeichen zur Fahrbahn wird reduziert. Innerorts darf dieser bis zu 0 cm  betragen, bisher waren 60 cm vorgeschrieben. Dies verursachte zwangsläufig Hindernisse am Gehsteig / Radweg. 

 

 

33. StVO-Novelle
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